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Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer, Lagerhalter und Spediteure

Wer geschäftsmäßig gegen Entgelt, mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3,5 Tonnen, fremde Güter befördern lässt oder selbst befördert, ist per Gesetz verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen (§7a GüKG).
Diese Verpflichtung hat einen guten Grund: Denn ebenfalls per Gesetz haften Sie Ihren Auftraggebern gegenüber für Güterschäden (Verlust und Beschädigung) und für Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Fehldisposition und sonstiges Fehlverhalten).

Auch bei Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) sind Sie verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen. 

Macht einer Ihrer Kunden Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend, prüft Ihr Verkehrshaftungsversicherer die Ansprüche, leistet Ersatz für berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. 

Wichtig zu wissen: Gemäß HGB, ADSp und auch anderen Verbands-Bedingungen haften Sie Ihren Auftraggebern gegenüber nur begrenzt. Dies sollte klar mit Ihren Auftraggebern kommuniziert werden, sodass diese für sich eine separate Transportversicherung abschließen. 

 


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